Erwerb und Veräußerung von Mitgliedsrechten des KET
Innerhalb des KET haben die Mitglieder des Zweckverbandes die Möglichkeit, eine Änderung der Beteiligungsverhältnisse in Form von Veräußerung bzw. Erwerb von Mitgliedsrechten auf übereinstimmenden schriftlichen Antrag vorzunehmen.
Gern helfen wir Ihnen einen passenden Zu- oder Verkäufer zu finden. Bei einer Veräußerung von Mitgliedsrechten muss dem Verbandsrat jedoch mindestens eine Stimme verbleiben (§ 6 Abs. 3 c der Satzung).
Hinsichtlich des Kaufpreises und des Zeitpunktes der Zahlung ist zwischen Erwerber und Veräußerer eine Einigung zu erzielen. Da die Verbandsmitglieder des KET ihre an der KEBT AG gehaltenen Aktien in den Zweckverband eingelegt haben, wird sich bei der Höhe des Kaufpreises grundsätzlich an die Unternehmensbewertung der KEBT AG zum Stichtag 01. April 2017 (243,40 Euro) angelehnt.
Um alles Erforderliche für die Abwicklung des angestrebten Zu- und Verkaufes vornehmen zu können, werden die jeweiligen Beschlüsse und Anträge auf Änderung der Beteiligungsverhältnisse sowie vom Erwerber eine Genehmigung/zur Kenntnisnahme der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde benötigt.
Nach Vorlage dieser Unterlagen wird durch die KDGT ein Vertrag zur Änderung der Beteiligungsverhältnisse vorbereitet und zur Prüfung und Gegenzeichnung den Vertragsparteien (Erwerber/Veräußerer) übersandt.
Die sich durch den geschlossenen Vertrag ergebenden Änderungen der Beteiligungsverhältnisse werden in der Verbandsausschusssitzung des KET beschlossen und nachfolgend in der Niederschrift der darauffolgenden Verbandsversammlung protokolliert sowie im Stimmenverzeichnis des Zweckverbandes erfasst.
aktuelle Verkaufswünsche von KET-Mitgliedern
Gemeinde/ Stadt Kreis Mitgliedsrechte zum Verkauf Cursdorf Saalfeld-Rudolstadt 1.500
Frauenprießnitz Saale-Holzland-Kreis 1.565
Trockenborn-Wolfersdorf Saale-Holzland-Kreis 400
Tröbnitz Saale-Holzland-Kreis 400
Zukauf von KEBT-Aktien durch ein Verbandsmitglied des KET
Auch ein Zukauf von KEBT-Aktien durch ein Verbandsmitglied des KET ist im Ausnahmefall möglich. Hierfür bedarf es einen Beschluss in der Hauptversammlung der KEBT AG mit einer Mehrheit von 80 Prozent (§ 4 Abs. 4 der Satzung der KEBT AG).
Der aktuelle Wert einer KEBT-Aktie, welcher für einen möglichen Verkauf zugrunde gelegt wird, beträgt 243,40 Euro (Unternehmensbewertung der KEBT AG Stichtag 01. April 2017).
Um alles Erforderliche für die Abwicklung des angestrebten Zu- und Verkaufes vornehmen zu können, wird benötigt:
Zukaufende Kommune (KET-Mitglied):
sowie eine Genehmigung der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde.
Verkaufskommune (KEBT-Aktionär):
Nach Vorlage vorgenannter Unterlagen wird durch die KDGT ein Aktienübertragungsvertrag vorbereitet, welcher den beteiligten Kommunen im Entwurf zur Prüfung zugeht.Nach Gegenzeichnung des Vertrages durch die Bevollmächtigten wird das Verfahren in der Hauptversammlung der KEBT AG über die Zustimmung zur Stimmrechtsübertragung vorgelegt. Nach Zustimmungserteilung wird die Änderung im Aktionärsbuch der KEBT AG eingetragen.