Erwerb und Veräußerung von Mitgliedsrechten des KET

Innerhalb des KET haben die Mitglieder des Zweckverbandes die Möglichkeit, eine Änderung der Beteiligungsverhältnisse in Form von Veräußerung bzw. Erwerb von Mitgliedsrechten auf übereinstimmenden schriftlichen Antrag vorzunehmen.

Gern helfen wir Ihnen einen passenden Zu- oder Verkäufer zu finden. Bei einer Veräußerung von Mitgliedsrechten muss dem Verbandsrat jedoch mindestens eine Stimme verbleiben (§ 6 Abs. 3 c der Satzung).

Hinsichtlich des Kaufpreises und des Zeitpunktes der Zahlung ist zwischen Erwerber und Veräußerer eine Einigung zu erzielen. Da die Verbandsmitglieder des KET ihre an der KEBT AG gehaltenen Aktien in den Zweckverband eingelegt haben, wird sich bei der Höhe des Kaufpreises grundsätzlich an die Unternehmensbewertung der KEBT AG zum Stichtag 01. April 2017 (243,40 Euro) angelehnt.

Um alles Erforderliche für die Abwicklung des angestrebten Zu- und Verkaufes vornehmen zu können, werden die jeweiligen Beschlüsse und Anträge auf Änderung der Beteiligungsverhältnisse sowie vom Erwerber eine Genehmigung/zur Kenntnisnahme der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde benötigt.

Nach Vorlage dieser Unterlagen wird durch die KDGT ein Vertrag zur Änderung der Beteiligungsverhältnisse vorbereitet und zur Prüfung und Gegenzeichnung den Vertragsparteien (Erwerber/Veräußerer) übersandt.

Die sich durch den geschlossenen Vertrag ergebenden Änderungen der Beteiligungsverhältnisse werden in der Verbandsausschusssitzung des KET beschlossen und nachfolgend in der Niederschrift der darauffolgenden Verbandsversammlung protokolliert sowie im Stimmenverzeichnis des Zweckverbandes erfasst.