Verbandssatzung des
Kommunalen Energiezweckverbandes Thüringen (KET)
(Zuletzt geändert am 10. November 2025; ThürStAnz 50/2025 vom 15. Dezember 2025)
Aufgrund der §§ 16 ff., 23 Absatz 1 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2011 (GVBl. S. 531, 532) in Verbindung mit §§ 19, 20 Abs. 1, 21 Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2011 (GVBl. S. 531, 532) hat die Verbandsversammlung des Kommunalen Energiezweckverbandes Thüringen (KET) folgende Verbandssatzung (zuletzt geändert durch die 14. Änderungssatzung vom 29. November 2024, veröffentlicht im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 5/2025) in der Sitzung am 20. August 2024 beschlossen.
§ 1 – Aufgabe
(1) Aufgabe des Zweckverbandes ist die Teilaufgabe der kommunalen Versorgung mit Strom, Gas, Fernwärme und Breitband sowie der Ausbau von Hochleistungsnetzen, soweit es die Beteiligung an der KEBT AG und der Thüringer Energie AG betrifft. Die Aufgabe umfasst neben dem Besitz auch den Erwerb von Beteiligungen sowie die entsprechende Ausübung der mit den Beteiligungen verbundenen Rechte.
(2) Zudem fördert der Zweckverband die regenerative Energieerzeugung. Der Zweckverband kann sowohl eigene Anlagen betreiben als auch seine Aufgabe mittelbar durch den Erwerb und das Halten bzw. die Finanzierung von Beteiligungen an Energieversorgungsunternehmen, die als Regionalversorger in Thüringen seinen satzungsmäßigen Zwecken dienen, erfüllen. Hierin eingeschlossen ist auch eine Beteiligung des Zweckverbandes an überörtlich tätigen Energieversorgungsunternehmen.
(2a) Aufgabe des Zweckverbandes ist ferner die Teilaufgabe der kommunalen Breitbandversorgung sowie des Breitbandausbaus mittels Glasfaser bzw. zukünftiger neuer Technologien. Zur Erfüllung der Aufgabe nach Satz 1 gründet der Zweckverband die Thüringer Glasfasergesellschaft mbH (TGG).
(3) Im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung kann sich der Zweckverband unter Beachtung der vergaberechtlichen Vorschriften Dritter bedienen und alle notwendig werdenden oder in einem unmittelbaren Zusammenhang stehenden Handlungen und Rechtsgeschäfte vornehmen.
(4) Jedes Verbandsmitglied überträgt dem Zweckverband seine Anteile an der KEBT AG.
§ 2 – Mitglieder
(1) Mitglieder des Zweckverbandes sind die in der Anlage 1, Spalte 1, aufgeführten Gemeinden und Städte.
(2) Unbenommen von § 38 Abs. 5 ThürKGG ist das Ausscheiden zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer fünfjährigen Kündigungsfrist erstmalig 20 Jahre nach dem Eintritt zulässig. Es setzt eine schriftliche Kündigung durch eingeschriebenen Brief an den Verbandsvorsitzenden und den Beschluss der Verbandsversammlung voraus.
§ 2a – Mitwirkungsrechte und -pflichten der Verbandsmitglieder und des Zweckverbandes
(1) Die Mitglieder und der Zweckverband verpflichten sich zur gegenseitigen vertrauensvollen Zusammenarbeit.
(2) Für die Tätigkeit des Zweckverbandes zur Erfüllung der Aufgabe gemäß § 1 Abs. 2a gilt:
a) Der Zweckverband wird das betreffende Mitglied über Baumaßnahmen von grundsätzlicher Bedeutung für die kommunalen Belange frühzeitig unterrichten und Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Umgekehrt wird das Mitglied den Zweckverband über Baumaßnahmen von grundsätzlicher Bedeutung für die Belange der Breitbandversorgung / des Breitbandausbaus mittels Glasfaser bzw. zukünftiger neuer Technologien frühzeitig unterrichten und Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Bei Bedarf stellen die Beteiligten die erforderlichen Pläne für die von der jeweiligen Baumaßnahme betroffenen Bereiche dem jeweils anderen Beteiligten kostenfrei zur Verfügung.
b) Der Zweckverband informiert das betreffende Mitglied mindestens einmal jährlich über den aktuellen Stand der Breitbandversorgung / des Breitbandausbaus mittels Glasfaser bzw. zukünftiger neuer Technologien in seinem Gebiet. Zugleich hat das betreffende Mitglied das Recht, auf Anfrage an den Zweckverband Auskunft über den aktuellen Stand der Breitbandversorgung / des Breitbandausbaus mittels Glasfaser bzw. zukünftiger neuer Technologien zu erhalten.
c) Das betreffende Mitglied und der Zweckverband verpflichten sich, über alle geschäftlichen und betrieblichen Informationen, die ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Insbesondere verpflichten sie sich, die Informationen ausschließlich zur Erfüllung der Aufgabe der Breibandversorgung / des Breitbandausbaus mittels Glasfaser bzw. zukünftiger neuer Technologien zu verwenden und sie weder anderweitig zu nutzen noch Dritten mitzuteilen. Da der Zweckverband auch für andere Thüringer Kommunen tätig wird, ist eine Weitergabe von Informationen durch den Zweckverband an andere Kommunen zulässig, sofern dies für die Projektdurchführung notwendig ist und im wohlverstandenen Interesse der Beteiligten liegt.
§ 3 – Name und Sitz
(1) Der Zweckverband führt den Namen „Kommunaler Energiezweckverband Thüringen (KET)“.
(2) Der Zweckverband hat seinen Sitz in Erfurt.
§ 4 – Verbandsgebiet
(1) Der räumliche Wirkungskreis des Zweckverbandes für die ihm nach § 1 Abs. 1 und 2 obliegenden Aufgaben umfasst das Gebiet der in Anlage 1, Spalte 1, (§ 2 Abs. 1) aufgeführten Verbandsmitglieder.
(2) Der räumliche Wirkungskreis des Zweckverbandes für die ihm nach § 1 Abs. 2a obliegenden Aufgaben umfasst das Gebiet der in Anlage 3 aufgeführten Verbandsmitglieder.
§ 5 – Organe
Organe des Zweckverbandes sind:
a) die Verbandsversammlung,
b) der Verbandsvorsitzende,
c) der Verbandsausschuss.
§ 6 – Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung besteht aus dem Verbandsvorsitzenden und den übrigen Verbandsräten. Jedes Mitglied entsendet einen Verbandsrat.
(2) Für die Verbandsmitglieder gehören die jeweiligen gesetzlichen Vertreter als Verbandsräte der Verbandsversammlung an. Im Falle ihrer Verhinderung tritt der gesetzliche Vertreter an deren Stelle. Das Amt der Verbandsräte endet mit ihrem kommunalen Wahlamt bzw. ihrem Ausscheiden aus dem Vertretungsorgan. Das Gleiche gilt auch für ihre Stellvertreter. Die Verbandsräte und ihre Stellvertreter üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Verbandsräte aus.
(3) Für das Stimmrecht des jeweiligen Verbandsrats in der Verbandsversammlung gilt Folgendes:
a) Jeder Verbandsrat hat je an den Zweckverband nach § 1 Abs. 4 übertragenem Anteil an der KEBT AG eine Stimme. Die sich daraus für den jeweiligen Verbandsrat ergebende Stimmenanzahl ist – unter Berücksichtigung von nachstehender lit. c – in Anlage 1, Spalte 2, festgehalten.
b) Zusätzlich erhält jeder Verbandsrat für jedes Kalenderjahr, in dem der Zweckverband Bankdarlehen nach den folgenden Bestimmungen tilgt, weitere Stimmen, und zwar erstmals für das Jahr 2013. Abweichend davon erhält der Verbandsrat weitere Stimmen erstmals für das Kalenderjahr des Beitritts zum Zweckverband, wenn das jeweilige Verbandsmitglied dem Zweckverband im Jahr 2015 oder später beigetreten ist. Die weiteren Stimmen sind durch Multiplikation der Stimmenanzahl gemäß lit. a in Höhe der Quote (in Prozent) der Tilgung der Bankdarlehen durch den Zweckverband in dem jeweiligen Kalenderjahr zu berechnen, wobei diese Tilgungsquote kaufmännisch auf ganze Prozent auf- oder abzurunden ist. Das Ergebnis der Berechnung der weiteren Stimmen ist auf ganze Stimmen kaufmännisch auf- oder abzurunden; ein Berechnungsbeispiel ist als Anlage 2 beigefügt. Bankdarlehen im Sinne dieses Absatzes sind Bankdarlehen, mit denen der Zweckverband den Erwerb der Aktien an der Thüringer Energie AG im Jahr 2013 finanziert hat, und zwar bis zur Höhe von EUR 546.511.797,00. Die Anzahl der weiteren Stimmen eines jeden Verbandsrats ist jedes Kalenderjahr für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr durch den Verbandsvorsitzenden zu errechnen, durch die Verbandsversammlung in ihrer ersten Sitzung jeden Kalenderjahres deklaratorisch festzustellen und in der Niederschrift über die Sitzung der Verbandsversammlung zu protokollieren. Die weiteren Stimmen stehen dem jeweiligen Verbandsrat ab dem Schluss der ersten Sitzung der Verbandsversammlung in jedem Kalenderjahr zu.
Die vorstehenden Bestimmungen des lit. b) gelten nicht und ein Verbandsrat erhält nach den vorstehenden Bestimmungen gemäß lit. b) keine zusätzlichen Stimmen, sofern der Beitritt des Verbandsmitgliedes nach dem 31. Januar 2016 erfolgt ist.
c) Auf übereinstimmenden schriftlichen Antrag von zwei Verbandsmitgliedern kann die Verbandsversammlung Stimmen des Verbandsrats des einen Verbandsmitglieds nach vorstehender lit. a und der damit erworbenen weiteren Stimmen nach vorstehender lit. b dem Verbandsrat des anderen Verbandsmitglieds mit allen sich gemäß der Verbandssatzung aus der Stimmenverteilung ergebenden Folgen zuordnen. Eine Zuordnung nach Satz 1 erfolgt nur insoweit, als jedem Verbandsrat zumindest eine Stimme gemäß vorstehender lit. a verbleibt. Die Zuordnung nach Satz 1 erfolgt hinsichtlich der Stimmen nach lit. a durch entsprechende Änderung der Anlage 1, Spalte 2. Die sich daraus ergebende Änderung der Stimmen nach lit. b ist in der Niederschrift über die Sitzung der Verbandsversammlung zu protokollieren.
(4) Beschlüsse der Verbandsversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Die Änderung der Verbandsaufgabe oder der Ausschluss sowie der Austritt bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl; Gleiches gilt auch für die Auflösung des Zweckverbandes.
(5) Die Verbandsversammlung muss unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Drittel der Verbandsräte unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.
(6) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche Verbandsmitglieder ordnungsgemäß geladen sind und durch die anwesenden Stimmen mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Stimmen repräsentiert ist.
(7) Die Verbandsversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Sitzungen der Verbandsversammlung können gemäß § 23 Abs. 1 ThürKGG i.V.m. § 36 a Abs. 1 ThürKO in Notlagen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton, insbesondere in Form von Videokonferenzen, durchgeführt werden. Ist es der Verbandsversammlung in einer nach § 36 a Abs. 1 Satz 4 ThürKO festgestellten Notlage nicht möglich, eine Sitzung nach § 36 a Abs.1 Satz 1 durchzuführen, kann die Verbandsversammlung gemäß § 36 a Abs. 2 ThürKO Beschlüsse über Angelegenheiten, die nicht bis zur nächsten Verbandsversammlung aufgeschoben werden können, im Umlaufverfahren fassen.
(8) Die Verbandsversammlung ist unbeschadet der gesetzlichen Aufgabenzuweisung ausschließlich zuständig für:
1. die Bestellung der Mitglieder des Verbandsausschusses,
2. die Wahl des Verbandsvorsitzenden und seiner Stellvertreter,
3. Feststellung und Änderung des Haushaltsplanes,
4. Feststellung der Jahresrechnung und Entlastung,
5. die Zustimmung zur Entscheidung des Verbandsvorsitzenden über die Bestellung eines Geschäftsleiters.
(9) Für die Arbeit der Verbandsräte in den Verbandsorganen gilt die jeweils gültige Entschädigungssatzung.
§ 7 – Verbandsvorsitzender
(1) Der Verbandsvorsitzende und dessen erster und zweiter Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung aus dem Kreis der Verbandsmitglieder für die Dauer der zum Zeitpunkt der Wahl laufenden Kommunalwahlperiode der Gemeinde- und Stadträte gewählt. Der Verbandsvorsitzende und seine Stellvertreter üben ihr Amt bis zum Amtsantritt des neuen Verbandsvorsitzenden sowie seiner Stellvertreter aus. Scheidet einer der gewählten aus der Verbandsversammlung aus, so endet auch seine Tätigkeit als Vorsitzender oder als Stellvertreter. Die Verbandsversammlung wählt für die restliche Amtsdauer einen neuen Verbandsvorsitzenden bzw. Stellvertreter.
(2) Der Verbandsvorsitzende vertritt den Zweckverband nach außen. Er bereitet die Beratungsgegenstände der Verbandsversammlung vor und führt in ihr den Vorsitz.
(3) Er vollzieht ferner die Beschlüsse der Verbandsversammlung und erledigt in eigener Zuständigkeit alle Angelegenheiten, die nach der Thüringer Kommunalordnung kraft Gesetzes dem Bürgermeister zukommen.
(4) Durch besonderen Beschluss können ihm weitere Angelegenheiten zur selbstständigen Erledigung übertragen werden, soweit nicht durch Kommunalrecht die ausschließliche Zuständigkeit der Verbandsversammlung begründet ist.
(5) Zur Wahrnehmung von Angelegenheiten der laufenden Verwaltung kann sich der Verbandsvorsitzende eines Dritten bedienen und über einen Geschäftsbesorgungsvertrag dessen Tätigkeitsbereich festlegen. Hoheitliche Aufgaben bleiben hiervon unberührt.
(6) Der Verbandsvorsitzende vertritt den Zweckverband in der Gesellschafterversammlung der Thüringer Glasfasergesellschaft mbH (TGG).
§ 8 – Geschäftsstelle
(1) Der Zweckverband soll eine Geschäftsstelle unterhalten, wenn das für den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte erforderlich ist. Der Verbandsvorsitzende kann sich gem. § 7 Abs. 5 eines Dritten für die Geschäftsbesorgung bedienen.
(2) Die Geschäftsstelle unterstützt den Verbandsvorsitzenden verwaltungstechnisch bei der Vorbereitung der Beschlüsse der Verbandsversammlung.
(3) Es kann ein Geschäftsstellenleiter bestellt werden. Die Entscheidung des Verbandsvorsitzenden über die Einstellung eines Geschäftsleiters bedarf der Zustimmung der Verbandsversammlung.
§ 9 – Verbandsausschuss
(1) Mitglieder des Verbandsausschusses sind:
1. der Verbandsvorsitzende,
2. seine Stellvertreter,
3. 9 weitere Mitglieder.
(2) Die Verbandsversammlung bestellt aus ihrer Mitte die weiteren Mitglieder. Die weiteren Mitglieder werden für die Dauer der zum Zeitpunkt ihrer Wahl laufenden Kommunalwahlperiode der Gemeinde- und Stadträte bestellt.
(3) Der Verbandsausschuss berät den Verbandsvorsitzenden, insbesondere bei der Vorbereitung der Verbandsversammlung.
(4) Der Verbandsausschuss ist ferner zuständig für Angelegenheiten, die ihm durch Beschluss der Verbandsversammlung übertragen worden sind.
(5) Der Verbandsausschuss berät die Angelegenheiten vor, für die die Verbandsversammlung zuständig ist.
(6) Der Verbandsausschuss ist als beschließender Ausschuss für die Entscheidungen über die Ausübung aller Gesellschafterrechte im Zusammenhang mit der Thüringer Glasfasergesellschaft mbH (TGG) zuständig, sofern sie nicht zwingend gemäß § 23 Abs. 1 ThürKGG i.V.m. § 26 Abs. 2 ThürKO in die Zuständigkeit der Verbandsversammlung fallen.
§ 10 – Öffentliche Bekanntmachung
Der Zweckverband macht seine Satzungen und Verordnungen im Thüringer Staatsanzeiger bekannt. Sonstige öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes erfolgen auf der Internetseite www.ket-kebt.de unter der Rubrik - öffentliche Bekanntmachungen -, sofern das Gesetz keine andere bestimmte Form der öffentlichen Bekanntmachung vorschreibt.
§ 11 – Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
(1) Der Zweckverband führt ab dem 01. Januar 2016 seine Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung.
(2) Für die Verbandswirtschaft gilt der Vierte Abschnitt des Ersten Teils der Thüringer Kommunalordnung.
(3) Der Zweckverband kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zur Deckung seines Finanzbedarfs Kredite aufnehmen.
§ 12 – Deckung des Finanzbedarfs
(1) Der Zweckverband erhebt von seinen Mitgliedern eine Umlage, soweit seine Einnahmen aus besonderen Entgelten für die von ihm erbrachten Leistungen und seine sonstigen Einnahmen nicht ausreichen, um seinen Finanzbedarf zu decken. Vor der Erhebung einer Umlage hat der Zweckverband alle Möglichkeiten auszuschöpfen, eine Belastung der Mitglieder abzuwenden.
(2) Reichen die eigenen Einnahmen zur Deckung des Finanzbedarfs nicht aus, erhebt der Zweckverband eine Umlage, die sich
a) für Kalenderjahre, in denen die Bankdarlehen im Sinne des § 6 Abs. 3 noch nicht vollständig getilgt sind, nach dem Verhältnis der Stimmen gemäß § 6 Abs. 3
lit. a des einzelnen Verbandsrats zur Anzahl der Stimmen aller Verbandsräte gemäß § 6 Abs. 3 lit. a (Umlegungsschlüssel A) im Zeitpunkt der Umlage bemisst;
b) für Kalenderjahre nach vollständiger Tilgung der Bankdarlehen i.S.d. § 6 Abs. 3 nach dem Verhältnis der Summe der Stimmen gemäß § 6 Abs. 3 lit. a und lit. b des einzelnen Verbandsrats zur Anzahl der Summe der Stimmen gemäß § 6 Abs. 3 lit. a und lit. b aller Verbandsräte (Umlegungsschlüssel B) im Zeitpunkt der Umlage bemisst.
(3) Nach Abzug notwendiger eigener Ausgaben einschließlich Darlehenstilgung verbleibende Einnahmen, die nicht zur Finanzierung weiterer Aktienkäufe entsprechend der Beschlüsse der Verbandsversammlung verwandt werden, werden vorbehaltlich eines Beschlusses nach Satz 2
a) für Kalenderjahre, in denen die Bankdarlehen im Sinne des § 6 Abs. 3 noch nicht vollständig getilgt sind, nach dem Verhältnis der Stimmen gemäß § 6 Abs. 3 lit. a des einzelnen Verbandsrats zur Anzahl der Stimmen aller Verbandsräte gemäß § 6 Abs. 3 lit. a (Verteilungsschlüssel A) im Zeitpunkt der Ausschüttung ausgeschüttet;
b) für Kalenderjahre nach vollständiger Tilgung der Bankdarlehen im Sinne des § 6 Abs. 3 nach dem Verhältnis der Summe der Stimmen gemäß § 6 Abs. 3 lit. a und lit. b des einzelnen Verbandsrats zur Anzahl der Summe der Stimmen gemäß § 6 Abs. 3 lit. a und lit. b aller Verbandsräte (Verteilungsschlüssel B) im Zeitpunkt der Ausschüttung ausgeschüttet.
Die Höhe der Ausschüttung wird durch Beschluss der Verbandsversammlung festgesetzt.
(4) Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, soweit der Finanzbedarf aus der Aufgabe gemäß § 1 Abs. 2a resultiert. Für die Aufgabe gemäß § 1 Abs. 2a erhebt der Zweckverband von den in der Anlage 3 aufgeführten Verbandsmitgliedern eine Umlage, soweit seine Einnahmen nicht ausreichen, um seinen Finanzbedarf zu decken. Maßstab für die Aufteilung der Umlage auf die Verbandsmitglieder sind die Einwohner, die im Ausbaugebiet der Verbandsmitglieder wohnen. Die Aufteilung der Umlage erfolgt dabei im Verhältnis von Einwohnerzahl im Ausbaugebiet des jeweiligen Verbandsmitglieds zur Zahl der Einwohner der Ausbaugebiete aller in Anlage 3 aufgeführten Verbandsmitglieder. Bei der Berechnung sind die Einwohnerzahlen zum 31.12. des dem Haushaltsjahr vorhergehenden Jahres zugrunde zu legen. Die Verbandsmitglieder haben dem Zweckverband die Einwohnerzahlen nach den Sätzen 3 bis 5 schriftlich mitzuteilen. Vor der Erhebung einer Umlage hat der Zweckverband alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um eine Belastung der Mitglieder abzuwenden.
§ 13 – Abwicklung bei Auflösung und Ausscheiden von Verbandsmitgliedern
(1) Im Fall der Abwicklung und beim Ausscheiden von Verbandsmitgliedern ist das Verbandsvermögen nach dem Umlegungsschlüssel B gemäß § 12 Abs. 2 lit. b im Zeitpunkt der Abwicklung zu verteilen bzw. hat das ausscheidende Verbandsmitglied einen Anspruch auf Anteil am Verbandsvermögen nach dem Umlegungsschlüssel B gemäß § 12 Abs. 2 lit. b. Die Verbandsmitglieder erhalten im Fall der Abwicklung und beim Ausscheiden ihre dem Zweckverband gemäß § 1 Abs. 4 übertragenen Anteile unter Anrechnung auf ihren Anspruch nach Satz 1 zurück. Im Fall einer Kündigung nach § 38 Abs. 5 ThürKGG oder § 39 Abs. 2 Satz 2 ThürKGG vor vollständiger Tilgung der Bankdarlehen i.S.d. § 6 Abs. 3 wird abweichend von Satz 1 eine gesonderte Ausscheidensvereinbarung getroffen. Diese regelt die Rückübertragung der gemäß § 1 Abs. 4 übertragenen Anteile und berücksichtigt das anteilige Vermögen und die Schulden des jeweiligen Verbandsmitglieds unter Zugrundelegung des Umlegungsschlüssels A gemäß § 12 Abs. 2 lit a.
(1a) Die vorstehenden Regelungen gelten nicht hinsichtlich der Aufgabe nach § 1 Abs. 2a und der Beteiligung des Zweckverbandes an der Thüringer Glasfasergesellschaft mbH (TGG). Im Falle des Ausscheidens bzw. der Rückübertragung der Aufgabe nach § 1 Abs. 2a auf das Verbandsmitglied findet eine gesonderte Auseinandersetzung statt.
(2) Abwickler ist der Verbandsvorsitzende.
§ 14 – Schlussvorschriften
(1) Die Verbandssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten der Verbandssatzung entsteht der Zweckverband.